24h Pflege aus Polen.
Wir vermitteln 24h Pflege aus Polen.
Rechtliches
Infolge der EU-Dienstleistungsfreiheit nach §56 AEUV dürfen ab dem 01.Mai 2014 osteuropäische Firmen Dienstleistungen in Deutschland und anderen EU-Staaten anbieten.
Seitdem dürfen osteuropäische Dienstleistungsfirmen eigene Arbeitskräfte, die in ihrer Heimat sozialversicherungspflichtig angestellt sind, nach Deutschland entsenden.
Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber in seinem Dienstleistungsvertrag zu, dass für die entsendete Arbeitskraft eine Kranken-, Unfall -, und Haftpflichtversicherung besteht. Auch der in Deutschland gültiger Mindestlohn wird an die Betreuungskraft gezahlt . Auf dieser weise ist eine solche Beschäftigung für Sie und für die Arbeitskraft absolut gesetzkonform.
Informationen über die A1-Bescheinigung
Die A1- Dokument bescheinigt, dass eine Person in einem bestimmten Land sozialversichert ist. Somit hat diese Person einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung. Sie wird in der Regel benötigt, wenn eine Person vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeitet oder sich dort aufhält. Damit wird sichergestellt, dass sie weiterhin Zugang zu den Sozialleistungen ihres Heimatlandes hat. Die A1- Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass die Person in ihrem Heimatland sozialversichert ist und daher von den dort geltenden Sozialversicherungsregelungen profitiert.
Was leistet die Pflegekraft?
Die Pflegekraft wohnt in dem Haus oder der Wohnung der zu betreuenden Person. Sie befindet sich in einer 24 Stunden Rufbereitschaft. Sie leistet dabei große und kleine Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilisierung). Hilfe bei der Haushaltsführung (Einkaufen und Essenvorbereitung, Reinigung), soziale Betreuung (Spaziergänge, Begleitung bei Arztbesuchen, Vorlesen usw.) Eine Pflegekraft darf nur eine hauswirtschaftliche und helfende Arbeit leisten. Es geht also um eine Arbeit, die keine spezielle pflegerische Fachkenntnisse erfordert, wie es z.B. bei der Intensivpflege notwendig ist.
Unterkunft und Verpflegung
Der Pflegekraft muss im Haus oder Wohnung der zu betreuenden Person unentgeltlich eine ausreichende Verpflegung und ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Zimmer muss sauber, möbliert und verschließbar sein. Wenn der Pflegekraft kein eigenes Bad zu Verfügung gestellt wird, muss eine Mitbenutzung eines Bades mit Wanne oder Dusche jederzeit gewährleistet werden.
Man muss beachten, dass auch bei so genannter 24 Stunden-Pflege Arbeitszeit und Mindestlohn gesetzlich geregelt ist und soll 40-45 Stunden pro Woche nicht überschreiten.